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   BVerwG, 20.10.1993 - 4 B 170.93   

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BVerwG, 20.10.1993 - 4 B 170.93 (https://dejure.org/1993,1828)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1993 - 4 B 170.93 (https://dejure.org/1993,1828)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1993 - 4 B 170.93 (https://dejure.org/1993,1828)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fernstraßen - Planfeststellungsbehörde - Materielrechtswidrige Grundstücksnutzung - Berücksichtigung bei Abwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FStrG § 17 Abs. 1 Satz 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 373
  • DVBl 1994, 354 (Ls.)
  • DÖV 1994, 344
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1993 - 4 B 170.93
    Das Erstgericht ist auch nicht von dem Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - (BVerwGE 56, 110) abgewichen, in dem das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz aufgestellt hat, daß in den Fällen, in denen sich eine im Planfeststellungsbeschluß nicht angeordnete Schutzauflage nachholen läßt, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne daß in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden, der objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht ein subjektiver Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung, sondern allein ein Anspruch auf Planergänzung korrespondiert.
  • BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 63.89

    Wohnraumbegriff - Gebäude - Wochenendhaus - Wohnen in Wochenendhäusern

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1993 - 4 B 170.93
    Im übrigen ist nicht nur geklärt, daß ein als Wochenendhaus genehmigtes Gebäude nicht auf Dauer zum Wohnen benutzt werden darf, auch wenn es sich hierfür objektiv eignet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 63.89 - NVwZ 1991, 678), sondern auch feststehende Rechtsprechung, daß die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung diejenigen privaten Belange außer acht lassen darf, die nicht schutzwürdig sind (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2 bis 4.79 - BVerwGE 59, 87).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1993 - 4 B 170.93
    Im übrigen ist nicht nur geklärt, daß ein als Wochenendhaus genehmigtes Gebäude nicht auf Dauer zum Wohnen benutzt werden darf, auch wenn es sich hierfür objektiv eignet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 63.89 - NVwZ 1991, 678), sondern auch feststehende Rechtsprechung, daß die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung diejenigen privaten Belange außer acht lassen darf, die nicht schutzwürdig sind (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2 bis 4.79 - BVerwGE 59, 87).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 6.92

    Immissionsschutz bei baurechtswidriger Wohnnutzung?

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1993 - 4 B 170.93
    Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Planungsbehörde - von Ausnahmen abgesehen (z.B. Duldung) - nicht in ihre planerischen Erwägungen miteinzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, daß sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 C 7.90 - BVerwGE 90, 53 und vom 24. September 1992 - BVerwG 7 C 6.92 - BVerwGE 91, 92).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1993 - 4 B 170.93
    Das Erstgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu einem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332) oder im Beschluß vom 17. März 1992 - BVerwG 4 B 230.91 - (DVBl 1992, 1103) formulierten Rechtssatz steht.
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 49.83

    Berichtigung eines Urteilstenors

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1993 - 4 B 170.93
    Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Planungsbehörde - von Ausnahmen abgesehen (z.B. Duldung) - nicht in ihre planerischen Erwägungen miteinzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, daß sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 C 7.90 - BVerwGE 90, 53 und vom 24. September 1992 - BVerwG 7 C 6.92 - BVerwGE 91, 92).
  • BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 9.89

    Planfeststellung; Nießbrauch; Teilenteignung; mittelbare Einwirkungen;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1993 - 4 B 170.93
    Daß Kostengründe es rechtfertigen können, aktiven Lärmschutz zu versagen, ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F. (jetzt § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5, und Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88).
  • BVerwG, 17.03.1992 - 4 B 230.91

    Stufung von Immissionsgrenzwerten in vier Schutzkategorien - Schutz der

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1993 - 4 B 170.93
    Das Erstgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu einem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332) oder im Beschluß vom 17. März 1992 - BVerwG 4 B 230.91 - (DVBl 1992, 1103) formulierten Rechtssatz steht.
  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 7.90

    Gaststättenerlaubnis, Auflage, schädliche Umwelteinwirkungen, Lärmschutz für zu

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1993 - 4 B 170.93
    Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Planungsbehörde - von Ausnahmen abgesehen (z.B. Duldung) - nicht in ihre planerischen Erwägungen miteinzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, daß sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 C 7.90 - BVerwGE 90, 53 und vom 24. September 1992 - BVerwG 7 C 6.92 - BVerwGE 91, 92).
  • BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1993 - 4 B 170.93
    Die Rüge, das Tatsachengericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt, läßt sich nicht dafür nutzbar machen, einen Beweisantrag zu ersetzen, der in der Tatsacheninstanz hätte gestellt werden können, aber nicht gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161).
  • BVerwG, 18.01.1982 - 7 B 254.81

    Anforderungen an das Vorliegen eines verkehrsgefährdenden Zustands von

  • BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 36.84

    Änderung der Schadensfeststellung an Grundvermögen - Nachträgliche Feststellung

  • BVerwG, 08.06.1979 - 4 C 1.79

    Planfeststellung nach Landesstraßenrecht für eine Ortsdurchfahrt - Beweiserhebung

  • BVerwG, 30.08.1989 - 4 B 97.89

    Schutz der Anlieger vor

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 58/16

    Mischung von Dauer- und Erholungswohnen

    Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Planungsbehörde - von Ausnahmen abgesehen (z.B. Duldung) - nicht in ihre planerischen Erwägungen miteinzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, das sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 4 B 170/93 - Juris Rn. 6).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15

    Unzulässige Mischung von Dauer- und Erholungswohnen

    Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Planungsbehörde - von Ausnahmen abgesehen (z.B. Duldung) - nicht in ihre planerischen Erwägungen miteinzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, das sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 4 B 170/93 - Juris Rn. 6).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.2001 - 1 K 21/98

    Genehmigung als Wochenendhaus; Dauerhafte Nutzung; Planerische Festsetzungen des

    Das folgt bereits daraus, dass sämtliche Baulichkeiten im Satzungsgebiet - das gilt wiederum auch für die Häuser der Antragsteller - als Wochenendhäuser genehmigt sind, die Nutzung als Dauerwohnstätte also formell illegal ist (BGH, Urt. v. 10.04.1986 - III ZR 209/84 -, NVwZ 1987, 168; BVerwG, Urt. v. 18.01.1991 - 8 C 63.89 -, NVwZ 1991, 678, 679, Beschl. v. 20.10.1993 - 4 B 170.93 -, DÖV 1994, 344 ).

    Sie ist auch materiell illegal, d.h. nicht genehmigungsfähig, (gewesen) und daher zu Recht von der Antragsgegnerin bei der planerischen Abwägung nicht berücksichtigt worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1993 - 4 B 170.93 -, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 9 N 15.378

    Lärmschutz durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Antragsgegnerin nicht in ihre planerischen Erwägungen miteinzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, dass sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.1993 - 4 B 170/93 - juris Rn. 6; OVG MV, U.v. 4.4.2017 - 3 K 253/15 - juris Rn. 42).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2020 - 8 C 11816/19

    Zur Festsetzung von reinen Wohngebieten durch den Bebauungsplan innerhalb einer

    Denn eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Planungsbehörde grundsätzlich nicht in ihre planerischen Erwägungen miteinzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, dass sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (st. Rspr., z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 4 B 170.93 -, juris Rn. 6).
  • OVG Hamburg, 31.03.2022 - 2 E 18/20

    Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 44 /

    Neben dem schutzwürdigen, insbesondere genehmigten oder genehmigungsfähigen Bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1993, 4 B 170.93, UPR 1994, 72, juris Rn. 6 (zum Planfeststellungsrecht); VGH Kassel, Urt. v. 12.11.2007, 4 N 3204/05, ESVGH 58, 139, juris Rn. 58; VGH Mannheim, Urt. v. 9.7.2020, 5 S 1493/17, ZfBR 2020, 861, juris Rn. 69) hat der Plangeber auch ernsthafte und - regelhaft in bereits gestellten Bauanträgen - hinreichend konkretisierte Erweiterungsabsichten landwirtschaftlicher Betriebe zu berücksichtigen (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Lüneburg, Urt. v. 29.10.2020, 1 KN 87/18, ZfBR 2021, 161, juris Rn. 57; Urt. v. 27.11.2019, 1 KN 33/18, BauR 2020, 589, juris Rn. 60; VGH Mannheim, Urt. v. 9.7.2020, a.a.O., Rn. 69 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.11.2012 - 3 K 10/11

    Normenkontrolle - Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren

    Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Planungsbehörde - von Ausnahmen abgesehen (z.B. Duldung) - nicht in ihre planerischen Erwägungen mit einzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, dass sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (für eine Planfeststellungsbehörde: BVerwG, B. v. 20.10.1993 - 4 B 170/93 -, NVwZ-RR 1994, 373 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 12.11.2007 - 4 N 3204/05

    Immissionskonflikt aufgrund der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Dazu gehören geltend gemachte Belange im Zusammenhang mit Gebäuden und Grundstücksnutzungen, die - wie im vorliegenden Fall - nicht genehmigt sind und auch nicht genehmigt werden können, da sie dem materiellen Baurecht widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 20.10.1993 - BVerwG 4 B 170/93 - NVwZ-RR 1994, 373; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, a. a. O., Rdnr. 591; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 47 Rdnr. 75).
  • VGH Bayern, 22.02.2022 - 8 A 20.40006

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau von

    Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Planungsbehörde grundsätzlich nicht in ihre planerischen Erwägungen einbeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 - BVerwGE 164, 127 = juris Rn. 32; B.v. 20.10.1993 - 4 B 170.93 - UPR 1994, 72 = juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2013 - 11 D 74/09

    Wirksamkeit der Planfeststellung für den Neubau der B 474n (Ortsumgehung Datteln)

    vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 4 B 170.93 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 95.
  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 27.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis des Pächters eines von der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2007 - 10 D 58/05

    Rechtliche Ausgestaltung der Antragsbefugnis bei einem Normenkontrollantrag;

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.07.2014 - 1 KN 3/14

    Normenkontrolle eines Änderungsbebauungsplans; Jahresfrist; Abstufung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.1994 - 10a D 104/93

    "Neue Mitte Oberhausen"; Normkontrollantrag; Nachteil; Interessen; Einbeziehung

  • VG Karlsruhe, 29.01.1998 - 5 K 2531/96

    Anspruch auf Reiseausweis für Staatenlose; Entgegenstehen zwingender Gründe der

  • VG Hamburg, 19.01.2001 - 7 VG 4169/00
  • VG Karlsruhe, 14.09.1998 - 5 K 2834/96

    Verpflichtungsbegehren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Erteilung der

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